Keine Privatkopie-Abgabe auf Cloud-Speicher (EuGH, Urteil vom 24. März 2022, Rs. C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG)

Dr. Urs Verweyen: „https://verweyen.legal/alle/verwertungsgesellschaften-collecting-societies-gema-vg-wort-vg-bild-kunst/keine-privatkopie-abgane-auf-cloud-speicher-eugh-urteil-vom-24-maerz-2022-rs-c-433-20-austro-mechana-strato-ag/“, in: verweyen.legal vom 24.03.2022, unter: https://verweyen.legal/alle/verwertungsgesellschaften-collecting-societies-gema-vg-wort-vg-bild-kunst/keine-privatkopie-abgane-auf-cloud-speicher-eugh-urteil-vom-24-maerz-2022-rs-c-433-20-austro-mechana-strato-ag/ (abgerufen am 28.03.2022).

Der europäische Gerichtshof EuGH hat mit heutigem Urteil vom 24. März 2022 in der Rechtssache C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG entschieden, dass Anbieter von Cloud-Speichern nicht verpflichte werden müssen, eine Privatkopieabgabe an die Verwertungsgesellschaften zu bezahlen. Dabei betont der EuGH, dass eine Geräte- und Speichermedienabgabe nicht über den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern durch die Privatkopie entsteht; eine Überkompensation dieses Nachteils ist also unzulässig

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Kammergericht Berlin: GEMA-Ausschüttungen an Musikverlage rechtswidrig (KG Berlin, Urteil vom 14. November 2016, Az. 24 U 96/14)

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/kammergericht-berlin-gema-darf-nicht-musikverlage-ausschuetten/“, in: KVlegal Online.de vom 14.11.2016, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/kammergericht-berlin-gema-darf-nicht-musikverlage-ausschuetten/ (abgerufen am 16.11.2016).

Wie der offiziellen Pressemeldung des Kammergerichts und ersten Nachrichtenmeldungen (hier, hier und hier) zu entnehmen ist, hat das Kammergericht Berlin in einem von der Piratenpartei unterstützen Verfahren heute entschieden, dass die GEMA die von ihr vereinnahmten Gelder, u.a. aus der Geräte- und Speichermedienvergütung, nicht an die (heute weitgehend funktionslosen) Musikverlage ausschütten darf, sondern vollständig an die von ihr treuhänderisch vertretenen Musiker (Komponisten und Textdichter) ausschütten muss. Das Kammergericht folgt damit augenscheinlich der „Verlegeranteil“-Entscheidung des BGH zur rechtswidrigen Ausschüttungspraxis der VG Wort sowie den „Luksan“- und „Reprobel“-Entscheidungen des EuGH (s. auch hier; die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).

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EUGH: Keine Abgabe auf Geräte erforderlich, Leermedienabgabe reicht (EuGH, U.v. 5.3.2015, Rs. C‑463/12 – Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S)

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-keine-abgabe-auf-geraete-erforderlich-leermedienabgabe-reicht-eugh-u-v-5-3-2015-rs-c%E2%80%9146312-copydan-bandkopi-nokia-danmark-as/“, in: KVlegal Online.de vom 09.03.2015, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-keine-abgabe-auf-geraete-erforderlich-leermedienabgabe-reicht-eugh-u-v-5-3-2015-rs-c%E2%80%9146312-copydan-bandkopi-nokia-danmark-as/ (abgerufen am 11.03.2015).

Mit Urteil vom 5.3.2015 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) nach Art. 267 AEUV, Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S, Rs. C‑463/12, eine Vielzahl seit langem streitiger Fragen zu den Geräte- und Leermedienabgaben entschieden

1. Keine Geräteabgabe erforderlich

Grundsätzlich ist es nach Ansicht des EuGH u.U. zulässig nur Leermedien wie Speicherkarten mit einer Abgabe zu belegen, und nicht auch “Komponenten” (Geräte) mit eingebautem Speicher wie z.B. MP3-Player (Leitsatz 2.)

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LG MÜNCHEN I: KARTELLKLAGE DES ZITCO GEGEN DIE ZPÜ ERFOLGREICH

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/lg-muenchen-i-kartellklage-des-zitco-gegen-die-zpue-erfolgreich/“, in: KVlegal Online.de vom 11.09.2014, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/lg-muenchen-i-kartellklage-des-zitco-gegen-die-zpue-erfolgreich/ (abgerufen am 12.09.2014).

Das LG München I in dem Kartellverfahren des ZItCo e.V. gegen die ZPÜ mit U.v. 2.7. 2014 (Az. 37 O 23779/13; nicht rechtskräftig) entschieden, dass die ZPÜ es zu unterlassen hat,

“um mehr als 20 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen, als Vergütungssätze, die die Beklagte aufgrund des “Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für die Jahre 2002 bis 2007″ … gewährt.”

Dieses Urteil hat v.a für Unternehmen Bedeutung, die in den Jahren 2002 bis 2007 PCs vertrieben haben. Von den Gesamtvertragsmitgliedern verlangt die ZPÜ für 2002 und 2003 nur 3,15 EUR je PC und für 2004 bis 2007 nur 6,30 EUR je PC fordert. Hingegen fordert sie von Außenseitern 18,42 EUR je PC (nach Ziff. I Nr. 4 der Anlage zu § 54d UrhG a.F.) und hat einzelne PC-Hersteller auf diesen Betrag verklagt.

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OLG München: Ausschüttungspraxis der VG Wort rechtswidrig

Dr. Urs Verweyen: „Ausschüttungspraxis der VG Wort rechtswidrig“, in: KVlegal Online.de vom 21.10.2013, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/olg-munchen-ausschuttungspraxis-der-vg-wort-rechtswidrig/ (abgerufen am 23.05.2013).

Das OLG München hat mit Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12, das Urteil des LG München vom 24.5.2012, Az. 7 O 28640/11, weitgehend bestätigt und entschieden, dass die langjährige Praxis VG Wort bei der Verteilung ihrer Einnahmen u.a. aus den Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG rechtswidrig ist. Wie andere Verwertungsgesellschaften auch teilt die VG Wort ihre Einnahmen pauschal zwischen Autoren und Verlagen auf und zweigt damit seit langen Jahren je nach Verteilungsplan ca. 50 – 70% der Gelder, die nach den Vorgaben des Urheberrechts allein den Autoren zustehen, teilweise an die Verlage ab. Dies verstößt nach Ansicht der Gerichte gegen das Willkürverbot nach § 7 UrhWahrnG (aus der “Erläuterung” des OLG München zum Urteils; die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor):

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Umstrittene PC-Urheberrechtsabgabe gekippt

Christian Fenselau: „Umstrittene PC-Urheberrechtsabgabe gekippt“, in: T-Online.de vom 22.02.2010, unter: http://computer.t-online.de/urheberrecht-olg-muenchen-untersagt-urheberrechtsabgabe-fuer-computer/id_21828162/index (abgerufen am 28.05.2013).

Wie der T-Online-Nachrichtendienst am 22.02.2010 berichtet, ist die umstrittene Urheberrechtsabgabe für Computer vorerst vom Tisch. Das Oberlandesgericht (OLG) München untersagte mit einer einstweiligen Verfügung der Zentrale für private Überspielrechte (ZPÜ), für Computer eine Gebühr zu erheben. Nach Ansicht des Gerichtes gibt es keine verbindlichen Untersuchungen über die tatsächliche Verwendung von PC’s für die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken. Bevor Abgaben erhoben werden könnten, forderte das Gericht eine empirische Untersuchung.

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Einstweilige Verfügung gegen Urheberrechtsabgabe auf PCs

Oliver Völker: „Einstweilige Verfügung gegen Urheberrechtsabgabe auf PCs“, in: BIG SCREEN vom 21.02.2010, unter: http://www.big-screen.de/deutsch/pages/news/hardware-software/2010_02_21_3635_einstweilige-verfuegung-urheberrechtsabgabe-pcs.php (abgerufen am 28.05.2013).

Einstweilige Verfügung gegen Urheberrechtsabgabe auf PCs: ZPÜ darf keine Urheberrechtsabgabe erheben

Die Auseinandersetzung um eine Urheberrechtsabgabe auf PCs geht weiter. Die im Zentralverband Informationstechnologie und Computerindustrie (ZItCo) organisierten Gegner der im Januar getroffenen Vereinbarung zwischen dem Bundesverband Computerhersteller (BCH) und der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) haben beim Oberlandesgericht München eine einstweilige Verfügung erwirkt.

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Oberlandesgericht München bremst PC-Abgabe durch einstweilige Verfügung

Peter Marwan: „Oberlandesgericht München bremst PC-Abgabe durch einstweilige Verfügung“, in: ZDNet.de vom 20.02.2010, unter: http://www.zdnet.de/41527662/oberlandesgericht-muenchen-bremst-pc-abgabe-durch-einstweilige-verfuegung/ (abgerufen am 28.05.2013).

Sieben PC-Anbieter haben sich mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) auf eine Urheberpauschale für PCs geeinigt. ZDNet hat nachgefragt, was das für die Verbraucher und den Markt bedeutet – und ist auf ein Wespennest aus Intrigen, Einzelinteressen sowie Nacht- und Nebelaktionen gestoßen.
Der Streit zwischen Computerherstellern und Verwertungsgesellschaften über eine Urheberrechtspauschale für PCs dauert schon viele Jahre. Umso überraschender kam daher gestern eine Mitteilung des Bundesverbandes Computerhersteller (BCH), dass dieser mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) eine rückwirkend zum 1. Januar 2008 bis Ende 2010 geltende Übereinkunft ausgehandelt habe.

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Einstweilige Verfügung gegen PC-Abgabe

Jan-Frederik Timm: „Einstweilige Verfügung gegen PC-Abgabe“, in: computerbase.de vom 20.02.2010, unter: http://www.computerbase.de/news/2010-02/einstweilige-verfuegung-gegen-pc-abgabe/ (abgerufen am 28.05.2013).

„Der Streit um eine Urheberrechtsabgabe auf PCs geht weiter. Nachdem sich die Mitglieder des Branchenverbandes Bitkom nicht auf eine gemeinsame Linie gegenüber der ZPÜ einigen konnten und die großen Hersteller daraufhin einen Alleingang versuchten, haben nun auch die Gegner einen eigenen Verband und klagen vor Gericht.“

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Streit um Urheberrechtsabgaben auf PCs geht weiter

Florian Müssig: „Streit um Urheberrechtsabgaben auf PCs geht weiter“, in: heise online vom 20.02.2010, unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Streit-um-Urheberrechtsabgaben-auf-PCs-geht-weiter-936217.html (abgerufen am 28.05.2013).

„Der Branchenverband Zitco untersagt der Zentralstelle für private Überspielungsrechte per einstweiliger Verfügung vorerst, einen Tarif für die Abgabe auf PCs aufzustellen.“

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