SICHERHEITSLEISTUNG NACH § 107 VGG für PC, keine Vergütung für ‚Business-PC‘ (SCHIEDSSTELLE URHR, BESCHLUSS V. 30. Januar 2018, Az. Sch-Urh 146/162, NRK)

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/sicherheitsleistung-nach-§-107-vgg-fuer-pc-keine-verguetung-fuer-business-pc-schiedsstelle-urhr-beschluss-v-30-januar-2018-az-sch-urh-146-162-nrk/“, in: KVlegal Online.de vom 12.02.2018, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/sicherheitsleistung-nach-§-107-vgg-fuer-pc-keine-verguetung-fuer-business-pc-schiedsstelle-urhr-beschluss-v-30-januar-2018-az-sch-urh-146-162-nrk/ (abgerufen am 21.02.2018).

Mit Beschluss v. 30. Januar 2018 (Az. Sch-Urh 146/162, nrk) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA nunmehr auch in einem Verfahren betreffend Personal Computer (PC) eine Sicherheitsleistung nach dem neuen § 107 VGG gegen einen IT-Hersteller festgelegt (wie schon zuvor in einem Verfahren betreffend Tablets).

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Neue Gesamtverträge und Tarife für Tablets, Mobiltelefone

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/neue-gesamtvertraege-und-tarife-fuer-tablets-mobiltelefone/“, in: KVlegal Online.de vom 02.12.2015, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/neue-gesamtvertraege-und-tarife-fuer-tablets-mobiltelefone/ (abgerufen am 08.12.2015).

Die ZPÜ und Verwertungsgesellschaften haben sich mit dem BITKOM auf neue Gesamtverträge und Tarife für Mobiltelefone und Tablets geeinigt (vgl. schon hier). Die bisherigen Tarife der ZPÜ (36,- EUR für Handys, 15,xx EUR für Tablets) sind damit hinfällig.

Die neuen Gesamtverträge binden nur diejenigen Unternehmen, die diesen Gesamtverträgen beitreten, nicht jedoch Außenseiter. Die Tarife der ZPÜ sind generell unverbindlich und unterliegen voll der gerichtlichen Kontrolle.

Mit einer klärenden, höchstrichterlichen Entscheidung zu Abgabepflicht für Handys und Tablets ist erst in einigen Jahren zu rechnen. Derweil mehren sich die Zweifel an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Abgabensystems in §§ 54 ff. UrhG, §§ 12 ff. UrhWG.

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Handelsgericht Wien: Geräteabgaben europarechtswidrig, Klage gegen Amazon abgewiesen (Urteil vom 25.8.2015, Az. 29 Cg 25/14t — Austro Mechana ./. Amazon)

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/handelsgericht-wien-geraeteabgaben-europarechtswidrig-klage-gegen-amazon-abgewiesen-urteil-vom-25-8-2015-az-29-cg-2514t-austro-mechana-amazon/“, in: KVlegal Online.de vom 29.09.2015, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/handelsgericht-wien-geraeteabgaben-europarechtswidrig-klage-gegen-amazon-abgewiesen-urteil-vom-25-8-2015-az-29-cg-2514t-austro-mechana-amazon/ (abgerufen am 30.09.2015).

Das Handelsgericht Wien hat im „Amazon“-Verfahren, in dem bereits der EuGH entschieden hatte, mit Urteil vom 25.8.2015, Az. 29 Cg 25/14t die Klage der Austro Mechana gg. Amazon abgewiesen (nicht rechtskräftig); Begründung: das österreichische Recht der Geräteabgaben sei nicht EU-Rechts-konform. U.a. sei die Erhebung der Abgaben (keine Rückerstattung, keine Differenzierung zw. privat und geschäftlich genzuten Geräten) unzulässig und die Verteilung des Aufkommen u.a. an soziale Einrichtungen unzulässig.

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