Satzung

des Zentralverbands Informationstechnik und Computerindustrie e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. („ZItCo“).

(2) Er ist ein nicht-wirtschaftlicher Verein i.S.v. § 21 BGB und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Verbandssitz ist Berlin, c/o Vy, Rechtsanwalt Dr. jur. Urs Verweyen, betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23,
10969 Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verband vertritt die gemeinsamen unternehmerischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.

(2) Zum Verbandszweck gehört insb. die Ausarbeitung/Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung angemessener, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender und für die Vereinsmitglieder wirtschaftlich tragbarer Geräteabgaben, zum Beispiel auf Personal Computer nach §§ 54 ff. UrhG. Der Verband ist beauftragt und ermächtigt, schnellstmöglich entsprechende Verhandlungen mit der ZPÜ und zuständigen Verwertungsgesellschaften aufzunehmen. Der Verband ist darüber hinaus berechtigt, wirtschaftliche Unternehmen entgeltlich im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu unterstützen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbands kann jedes Unternehmen werden, dass einer entsprechenden Vergütungspflicht direkt unterliegt oder unterliegen könnte (Vollmitglieder, insb. Hersteller und Importeure von z.B. Personal Computern) oder indirekt davon betroffen ist bzw. sein könnten (stimmrechtslose Fördermitglieder, insb. Händler von z.B. Personal Computern) und die Ziele des Verbands teilt und ideell und materiell unterstützt. Auch Tochter- und Schwesterunternehmen sowie Unternehmen, die in ähnlicher Weise mit einem Verbandsmitglied verbunden sind, können Mitglied des Verbands werden. Mitglieder sind zudem die nachfolgend aufgeführten Unternehmen als Gründungsmitglieder:

 

a. Brunen IT Distribution GmbH, Breslauer Str. 19/21, 26409 Wittmund

b. Hyrican Informationssysteme AG, Kalkplatz 5, 99638 Kindelbrück

c. Wortmann AG, Bredenhop 20, 32609 Hüllhorst

d. Tarox Systems und Services GmbH, Stellenbachstr. 49-51, 44536 Lünen

e. Gericom Deutschland GmbH, Potsdamer Str. 12, 80806 München

f. bluechip Computer AG, Geschwister-Scholl-Str. 11a, 04610 Meuselwitz

g. EXTRA Computer GmbH, Brühlstr. 12, 89537 Giengen-Sachsenhausen

h. IT Distribution GmbH, Oberer Westring 33, 33142 Büren

 

(2) Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Ablehnung eines Antrags muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.

 

(3) Die Mitglieder des Verbands sind verpflichtet,

a. die Ziele des Verbands ideell und materiell zu unterstützen, insb. die vorgesehenen Mitgliedsbeiträge, den einmaligen Aufnahmebeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen; die vorgenannten Beiträge setzen sich zusammen aus einem umsatzsteuerlichen nichtsteuerbaren ideellen Beitrag und einem umsatzsteuerlich steuerbaren Beitrag; die Höhe dieser Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt,

b. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Verbands verbindlich zu beachten,

c. den Vorstand sowie die übrigen Organe des Verbands die zur Durchführung ihrer Aufgaben sachdienlichen Auskünfte vollständig wahrheitsgemäß zu erteilen; dabei dürfen als vertraulich gekennzeichnete Informationen von Mitgliedern nicht an Dritte weitergegeben werden,

d. untereinander im Lichte des Verbandszwecks auf die jeweiligen Interessen angemessen und entsprechend Treu und Glauben Rücksicht zu nehmen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Ende des

Geschäftsjahres, durch Ausschluss, oder durch Auflösung der Organisation des Mitgliedes.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn

a. es gegen die Ziele und Interessen des Verbands schwer verstoßen hat,

b. nach trotz Abmahnung wiederholtem einfachen Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Verbands,

c. bei trotz Mahnung fortdauerndem Rückstand mit einer fälligen Zahlung an den Verband,

d. oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss aus diesen Gründen Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Ein Mitglied kann weiter aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es seinen geschäftliche Tätigkeit in einer Art ändert, die nicht mehr § 3 Abs. 1 entspricht oder wenn über sein Vermögen ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

 

§ 4 Vorstand

(1) Der Verband hat einen Vorstand mit einem oder mehreren Mitgliedern, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 26 BGB), und die Geschäfte des Verbands im Rahmen des Verbandszwecks und in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung führt. Hat der Vorstand mehrere Mitglieder, so sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt; bei nur einem Vorstandsmitglied, ist dieses alleine vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich. Sie bleiben im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Zum Vorstand gewählt werden können nur Personen, die in einem Mitgliedsunternehmen angestellt und operativ tätig sind.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sind in Textform niederzulegen und allen Mitgliedern per Fax oder E-Mail kurzfristig bekannt zu machen.

(5) Der Vorstand kann zu seiner Beratung Arbeitsgemeinschaften einberufen und an diese Aufgaben delegieren; die Entscheidungsbefugnis bleibt bei dem Vorstand.

(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus; notwendige und angemessene Auslagen sind ihm gegen Einzelabrechnung und Quittungsvorlage zu erstatten.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, soweit diese nicht durch diese Satzung oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen wurden. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insb. über

a. die wesentlichen Inhalte eines mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nach § 54 ff. UrhG abzuschließenden Gesamtvertrags, insb. über die Höhe etwaiger Geräte- und sonstiger Abgaben;

b. die Fortsetzung oder Beendigung von Verhandlungen mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften;

c. die Einleitung, Fortführung oder Beendigung von Schlichtungs-, Schieds- und Gerichtsverfahren mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften,

d. organisatorische Fragen der Mitgliedschaft, insb. die Höhe der Beiträge, Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie

e. in wirtschaftlicher Hinsicht wesentliche Fragen wie den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen ab 10.000,- EUR und ähnliche Vorgänge,

f. die Verbandsstruktur betreffende Fragen wie Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Vollmitglieder; Enthaltungen werden nicht gezählt. Jedes anwesenden oder satzungsgemäß vertretene Vollmitglied (einschließlich der Gründungsmitglieder) hat eine Stimme; Fördermitglieder haben keine Stimme.

 

Beschlussfähig ist jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Für Vertretung ist schriftliche Vollmacht im Original notwendig.

 

Die regelmäßige Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einmal jährlich schriftlich (auch per E-Mail oder Fax), unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Einzuladen sind auch die Fördermitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend, in Eilfällen jedoch auch fristlos, einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen nicht protokolliert werden; lediglich bei Wahlen und Abstimmungen über wesentliche Fragen soll ein schriftliches (auch Textform, d.h. Fax oder E-Mail) Protokoll angefertigt, von einem Vorstandsmitglied gezeichnet und den Mitgliedern per Fax oder E-mail bekannt gegeben werden.

(5) Entsprechend können Beschlüsse auch fernmündlich gefasst werden; fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Verbands sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

Berlin, 01.01.2022

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Siegbert Wortmann, 1. Vorsitzender