Kammergericht Berlin: GEMA-Ausschüttungen an Musikverlage rechtswidrig (KG Berlin, Urteil vom 14. November 2016, Az. 24 U 96/14)

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/kammergericht-berlin-gema-darf-nicht-musikverlage-ausschuetten/“, in: KVlegal Online.de vom 14.11.2016, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/kammergericht-berlin-gema-darf-nicht-musikverlage-ausschuetten/ (abgerufen am 16.11.2016).

Wie der offiziellen Pressemeldung des Kammergerichts und ersten Nachrichtenmeldungen (hier, hier und hier) zu entnehmen ist, hat das Kammergericht Berlin in einem von der Piratenpartei unterstützen Verfahren heute entschieden, dass die GEMA die von ihr vereinnahmten Gelder, u.a. aus der Geräte- und Speichermedienvergütung, nicht an die (heute weitgehend funktionslosen) Musikverlage ausschütten darf, sondern vollständig an die von ihr treuhänderisch vertretenen Musiker (Komponisten und Textdichter) ausschütten muss. Das Kammergericht folgt damit augenscheinlich der „Verlegeranteil“-Entscheidung des BGH zur rechtswidrigen Ausschüttungspraxis der VG Wort sowie den „Luksan“- und „Reprobel“-Entscheidungen des EuGH (s. auch hier; die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).

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WORKSHOP GERÄTE- UND SPEICHERMEDIENABGABEN AM 21. SEPTEMBER 2016 BEI KVLEGA

WORKSHOP GERÄTE- UND SPEICHERMEDIENABGABEN AM 21. SEPTEMBER 2016 BEI KVLEGAL

Am 21. September 2016 bieten wir erneut einen Intensiv-Workshop zu den Geräte- und Speichermedien-Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG an, der sich an Unternehmen/Unternehmer (Geschäftsleitung) und die zuständigen Mitarbeiter betroffener IT-Unternehmen richtet.

Nach §§ 54 ff. UrhG müssen die Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, mit denen Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken (Filme, Musik, Texte, Fotos und sonstige Bilder) angefertigt werden können, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät eine Abgabe an die Verwertungsgesellschaften bzw. das Inkasso-Unternehmen ZPÜ bezahlen. Die ZPÜ hat dazu teilweise sehr erhebliche Tarife für verschiedene Gerätearten aufgestellt und veröffentlicht (z.B. für PCs, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik wie MP3-Player, ext. Festplatten und NAS und Leermedien wie USB-Sticks, DVD- und CD-Rohlinge), die sie rigoros vor der Schiedsstelle UrhR und dem OLG München einklagt.

Inhalt des Workshops

In dem Workshop werden wir die rechtlichen Hintergründe dieser Abgaben erläutern, welche Unternehmen und welche Gerätetypen davon betroffen sind, und welche Pflichten daraus folgen (z.B. Melde- und Auskunftspflichten).

Dabei werden wir die aktuellen Forderungen der Verwertungsgesellschaften (insb. neue Gesamtverträge) vorstellen und auf die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs EuGH (insb. Urteile in Sachen „Amazon“, „Nokia“ und „Reprobel„), des Bundesgerichtshofs BGH (Urteil zur Verlegerbeteiligung und zur Berechnung der Abgabenhöhe) sowie der Instanzgerichte (OLG München, Schiedsstelle UrhR am DPMA) eingehen. Zudem werden wir die aktuelle Entwicklung in Österreich (Amazon-Urteile des HG und des OLG Wien) und ihre Auswirkung auf die Rechtslage in Deutschland besprechen.

Außerdem werden wir erarbeiten, was betroffene Unternehmen und ihre Geschäftsführer/ Vorstände tun müssen und können, um auf die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften angemessen zu reagieren und Haftungsrisiken zu vermeiden bzw. zu verringern (z.B. befreiende Händlermeldungen, Bildung von Rückstellungen, strukturelle Maßnahmen).

Schließlich stellen wir das neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und die zum 1. Juni 2016 neu eingeführte Pflicht zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft oder Hinterlegung vor und erläutern die daraus folgenden Risiken für die Unternehmen.

Soweit möglich werden wir zudem Ihre Fragen besprechen:

Geräte- und Speichermedienabgaben: Aktuelle Forderungen der Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ – was können/müssen betroffene Unternehmen tun? Welche Melde- und Auskunftspflichten, Nachweispflichten und sonstigen Pflichten bestehen?

Europäische Entwicklung: Bedeuten die EuGH Urteile „Amazon“ und „Reprobel“ und die Entwicklung in Österreich („Amazon“-Urteile des HG Wien und des OLG Wien) das „Aus“ für die Geräte- und Speichermedienabgaben?

Aktuelle Entwicklung in Deutschland: Wie hoch sind die Abgaben (v.a. insb. BGH-Urteil im Gesamtvertragsverfahren UE zur Berechnung der Abgaben; neue Gesamtverträge PCs, Mobiltelefone und Tablets)? In welcher Höhe müssen Rückstellungen gebildet werden?

Das neue VGG: Was ändert sich bei Gesamtverträgen und Schiedsstellenverfahren? Was bedeute die neu eingeführte Pflicht zur Sicherheitsleistung? Wie, wann und in welcher Höhe muss ich Sicherheiten leisten?

 

Referenten

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen berät und vertritt seit fast acht Jahren den Interessenverband ZItCo e.V. sowie eine Vielzahl kleinerer und mittelständischer IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure/Händler von PC und Hardware; Importeure von Mobiltelefonen und Unterhaltungselektronik; IT-Händler, u.a.) in vielen Verfahren zu den Geräte- und Speichermedienabgaben gegen die ZPÜ und die VG Wort vor der Schiedsstelle UrhR beim DPMA, dem OLG München und dem BGH. Für den ZItCo führte er zudem Verhandlungen mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften zum aktuellen Gesamtvertrag PC und zum Gesamtvertrag Tablets. Im Gesetzgebungsprozess zum neuen VGG war er als Mitglied des Fachausschusses Urheberrecht der GRUR und für den ZItCo e.V. als Sachverständiger an verschiedenen Anhörungen des BMJV, im Bundestag und Fraktionsausschüssen beteiligt.

Rechtsanwältin Rebekka Kramm berät und vertritt eine Vielzahl von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München, insb. in den Bereichen PC, Mobiltelefone und Tablets.

 

Ort, Zeit, Kosten und Anmeldung

Der Workshop findet statt am Mittwoch, 21. September 2016 von 11:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr (mit Mittagspause) bei

KVLEGAL, Oranienstraße 24 (Aufgang 3), 10999 Berlin (wir empfehlen die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi).

Kosten: 450,- EUR zzgl. Umsatzsteuer pro Person (Mitglieder des ZItCo e.V. 350,- EUR zzgl. Umsatzsteuer; Anmeldung ZItCo: www.zitco-verband.de).

Verbindliche Anmeldung und Nachfragen bitte per E-Mail an workshop@verweyen.legal.

Bitte geben Sie bei der Anmeldung an ob Sie Mitglied des ZItCo e.V. sind (Mitglied können Sie unter www.zitco-verband.de werden), den Schwerpunkt Ihres Unternehmens (Herstellung, Import, Handel; welche Gerätearten) und ob sie bereits Kontakt mit der ZPÜ hatten.

First come, first serve! Es sind maximal 12 Teilnehmer vorgesehen; ggf. werden wir einen weiteren Termin anbieten.

ZPÜ: Rückzieher bei Blu-Ray-Rohlingen, keine Abgabe!

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/zpue-rueckzieher-bei-bluray-disks-keine-abgabe/“, in: KVlegal Online.de vom 23.07.2015, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/zpue-rueckzieher-bei-bluray-disks-keine-abgabe/ (abgerufen am 23.07.2015).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 an die einschlägigen Unternehmensverbände hat die ZPÜ mitgeteilt, für „Blu-ray-Rohlinge“ bis einschl. 31.12.2017 keine Leermedienabgabe nach § 54 ff. UrhG geltend zu machen; ihre Gesellschafter (u.a. die Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u.a.) hätten entsprechend „entschieden“.

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ZItCo

Der ZItCo vertritt die gemeinsamen unternehmerischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.

Zum Zweck des ZItCo gehört insbesondere die Ausarbeitung und Ermittlung, die Verhandlung und gegebenenfalls die streitige Durchsetzung angemessener, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender und für die Verbandsmitglieder wirtschaftlich tragbarer Geräteabgaben, zum Beispiel auf Personal Computer nach §§ 54 ff. UrhG. Der Verband ist beauftragt und ermächtigt, entsprechende Verhandlungen mit der ZPÜ und zuständigen Verwertungsgesellschaften aufzunehmen. Der Verband ist darüber hinaus berechtigt, wirtschaftliche Unternehmen entgeltlich im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu unterstützen.

Was ist der ZItCo

Der ZItCo vertritt die gemeinsamen unternehmerischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.

Zum Zweck des ZItCo gehört insbesondere die Ausarbeitung und Ermittlung, die Verhandlung und gegebenenfalls die streitige Durchsetzung angemessener, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender und für die Verbandsmitglieder wirtschaftlich tragbarer Geräteabgaben, zum Beispiel auf Personal Computer nach §§ 54 ff. UrhG. Der Verband ist beauftragt und ermächtigt, entsprechende Verhandlungen mit der ZPÜ und zuständigen Verwertungsgesellschaften aufzunehmen. Der Verband ist darüber hinaus berechtigt, wirtschaftliche Unternehmen entgeltlich im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu unterstützen.