Keine Privatkopie-Abgabe auf Cloud-Speicher (EuGH, Urteil vom 24. März 2022, Rs. C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG)

Dr. Urs Verweyen: „https://verweyen.legal/alle/verwertungsgesellschaften-collecting-societies-gema-vg-wort-vg-bild-kunst/keine-privatkopie-abgane-auf-cloud-speicher-eugh-urteil-vom-24-maerz-2022-rs-c-433-20-austro-mechana-strato-ag/“, in: verweyen.legal vom 24.03.2022, unter: https://verweyen.legal/alle/verwertungsgesellschaften-collecting-societies-gema-vg-wort-vg-bild-kunst/keine-privatkopie-abgane-auf-cloud-speicher-eugh-urteil-vom-24-maerz-2022-rs-c-433-20-austro-mechana-strato-ag/ (abgerufen am 28.03.2022).

Der europäische Gerichtshof EuGH hat mit heutigem Urteil vom 24. März 2022 in der Rechtssache C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG entschieden, dass Anbieter von Cloud-Speichern nicht verpflichte werden müssen, eine Privatkopieabgabe an die Verwertungsgesellschaften zu bezahlen. Dabei betont der EuGH, dass eine Geräte- und Speichermedienabgabe nicht über den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern durch die Privatkopie entsteht; eine Überkompensation dieses Nachteils ist also unzulässig

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Kammergericht Berlin: GEMA-Ausschüttungen an Musikverlage rechtswidrig (KG Berlin, Urteil vom 14. November 2016, Az. 24 U 96/14)

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/kammergericht-berlin-gema-darf-nicht-musikverlage-ausschuetten/“, in: KVlegal Online.de vom 14.11.2016, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/kammergericht-berlin-gema-darf-nicht-musikverlage-ausschuetten/ (abgerufen am 16.11.2016).

Wie der offiziellen Pressemeldung des Kammergerichts und ersten Nachrichtenmeldungen (hier, hier und hier) zu entnehmen ist, hat das Kammergericht Berlin in einem von der Piratenpartei unterstützen Verfahren heute entschieden, dass die GEMA die von ihr vereinnahmten Gelder, u.a. aus der Geräte- und Speichermedienvergütung, nicht an die (heute weitgehend funktionslosen) Musikverlage ausschütten darf, sondern vollständig an die von ihr treuhänderisch vertretenen Musiker (Komponisten und Textdichter) ausschütten muss. Das Kammergericht folgt damit augenscheinlich der „Verlegeranteil“-Entscheidung des BGH zur rechtswidrigen Ausschüttungspraxis der VG Wort sowie den „Luksan“- und „Reprobel“-Entscheidungen des EuGH (s. auch hier; die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).

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EuGH: Unternehmen und juristische Personen dürfen nicht mit Privatkopie-Abgabe belastet werden (EuGH, U.v.9.6.2016, Rs. C-470/14 – EGEDA ./. Administración del Estado)

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-unternehmen-und-juristische-personen-duerfen-nicht-mit-privatkopie-abgabe-belastet-werden-eugh-u-v-9-6-2016-rs-c-47014-egeda-administracion-del-estado/“, in: KVlegal Online.de vom 25.05.2016, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-unternehmen-und-juristische-personen-duerfen-nicht-mit-privatkopie-abgabe-belastet-werden-eugh-u-v-9-6-2016-rs-c-47014-egeda-administracion-del-estado/ (abgerufen am 25.07.2016).

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hat der EuGH Zweifel an der Vereinbarkeit des 2011 per königlichem Dekret 1657/2012 eingeführten Geräte- und Speichermedienabgaben-System Spaniens mit Art. 5 Abs. 2 lit. b) der europäischen InfoSoc-RiL 2001/29/EG geäußert, weil nach aus den dem EuGH vorliegenden Akten nicht ersichtlich war, ob dieses System eine ausreichende Ausnahme oder ein System der Rückerstattung zugunsten von Unternehmen und jur. Personen vorsieht.

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WORKSHOP GERÄTE- UND SPEICHERMEDIENABGABEN AM 21. SEPTEMBER 2016 BEI KVLEGA

WORKSHOP GERÄTE- UND SPEICHERMEDIENABGABEN AM 21. SEPTEMBER 2016 BEI KVLEGAL

Am 21. September 2016 bieten wir erneut einen Intensiv-Workshop zu den Geräte- und Speichermedien-Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG an, der sich an Unternehmen/Unternehmer (Geschäftsleitung) und die zuständigen Mitarbeiter betroffener IT-Unternehmen richtet.

Nach §§ 54 ff. UrhG müssen die Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, mit denen Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken (Filme, Musik, Texte, Fotos und sonstige Bilder) angefertigt werden können, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät eine Abgabe an die Verwertungsgesellschaften bzw. das Inkasso-Unternehmen ZPÜ bezahlen. Die ZPÜ hat dazu teilweise sehr erhebliche Tarife für verschiedene Gerätearten aufgestellt und veröffentlicht (z.B. für PCs, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik wie MP3-Player, ext. Festplatten und NAS und Leermedien wie USB-Sticks, DVD- und CD-Rohlinge), die sie rigoros vor der Schiedsstelle UrhR und dem OLG München einklagt.

Inhalt des Workshops

In dem Workshop werden wir die rechtlichen Hintergründe dieser Abgaben erläutern, welche Unternehmen und welche Gerätetypen davon betroffen sind, und welche Pflichten daraus folgen (z.B. Melde- und Auskunftspflichten).

Dabei werden wir die aktuellen Forderungen der Verwertungsgesellschaften (insb. neue Gesamtverträge) vorstellen und auf die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs EuGH (insb. Urteile in Sachen „Amazon“, „Nokia“ und „Reprobel„), des Bundesgerichtshofs BGH (Urteil zur Verlegerbeteiligung und zur Berechnung der Abgabenhöhe) sowie der Instanzgerichte (OLG München, Schiedsstelle UrhR am DPMA) eingehen. Zudem werden wir die aktuelle Entwicklung in Österreich (Amazon-Urteile des HG und des OLG Wien) und ihre Auswirkung auf die Rechtslage in Deutschland besprechen.

Außerdem werden wir erarbeiten, was betroffene Unternehmen und ihre Geschäftsführer/ Vorstände tun müssen und können, um auf die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften angemessen zu reagieren und Haftungsrisiken zu vermeiden bzw. zu verringern (z.B. befreiende Händlermeldungen, Bildung von Rückstellungen, strukturelle Maßnahmen).

Schließlich stellen wir das neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und die zum 1. Juni 2016 neu eingeführte Pflicht zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft oder Hinterlegung vor und erläutern die daraus folgenden Risiken für die Unternehmen.

Soweit möglich werden wir zudem Ihre Fragen besprechen:

Geräte- und Speichermedienabgaben: Aktuelle Forderungen der Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ – was können/müssen betroffene Unternehmen tun? Welche Melde- und Auskunftspflichten, Nachweispflichten und sonstigen Pflichten bestehen?

Europäische Entwicklung: Bedeuten die EuGH Urteile „Amazon“ und „Reprobel“ und die Entwicklung in Österreich („Amazon“-Urteile des HG Wien und des OLG Wien) das „Aus“ für die Geräte- und Speichermedienabgaben?

Aktuelle Entwicklung in Deutschland: Wie hoch sind die Abgaben (v.a. insb. BGH-Urteil im Gesamtvertragsverfahren UE zur Berechnung der Abgaben; neue Gesamtverträge PCs, Mobiltelefone und Tablets)? In welcher Höhe müssen Rückstellungen gebildet werden?

Das neue VGG: Was ändert sich bei Gesamtverträgen und Schiedsstellenverfahren? Was bedeute die neu eingeführte Pflicht zur Sicherheitsleistung? Wie, wann und in welcher Höhe muss ich Sicherheiten leisten?

 

Referenten

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen berät und vertritt seit fast acht Jahren den Interessenverband ZItCo e.V. sowie eine Vielzahl kleinerer und mittelständischer IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure/Händler von PC und Hardware; Importeure von Mobiltelefonen und Unterhaltungselektronik; IT-Händler, u.a.) in vielen Verfahren zu den Geräte- und Speichermedienabgaben gegen die ZPÜ und die VG Wort vor der Schiedsstelle UrhR beim DPMA, dem OLG München und dem BGH. Für den ZItCo führte er zudem Verhandlungen mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften zum aktuellen Gesamtvertrag PC und zum Gesamtvertrag Tablets. Im Gesetzgebungsprozess zum neuen VGG war er als Mitglied des Fachausschusses Urheberrecht der GRUR und für den ZItCo e.V. als Sachverständiger an verschiedenen Anhörungen des BMJV, im Bundestag und Fraktionsausschüssen beteiligt.

Rechtsanwältin Rebekka Kramm berät und vertritt eine Vielzahl von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München, insb. in den Bereichen PC, Mobiltelefone und Tablets.

 

Ort, Zeit, Kosten und Anmeldung

Der Workshop findet statt am Mittwoch, 21. September 2016 von 11:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr (mit Mittagspause) bei

KVLEGAL, Oranienstraße 24 (Aufgang 3), 10999 Berlin (wir empfehlen die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi).

Kosten: 450,- EUR zzgl. Umsatzsteuer pro Person (Mitglieder des ZItCo e.V. 350,- EUR zzgl. Umsatzsteuer; Anmeldung ZItCo: www.zitco-verband.de).

Verbindliche Anmeldung und Nachfragen bitte per E-Mail an workshop@verweyen.legal.

Bitte geben Sie bei der Anmeldung an ob Sie Mitglied des ZItCo e.V. sind (Mitglied können Sie unter www.zitco-verband.de werden), den Schwerpunkt Ihres Unternehmens (Herstellung, Import, Handel; welche Gerätearten) und ob sie bereits Kontakt mit der ZPÜ hatten.

First come, first serve! Es sind maximal 12 Teilnehmer vorgesehen; ggf. werden wir einen weiteren Termin anbieten.

BGH hebt Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik des OLG München vollständig auf (BGH, U.v. 19. November 2015, Az. I ZR 151/13 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik)

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/bgh-hebt-gesamtvertrag-unterhaltungselektronik-des-olg-muenchen-vollstaendig-auf-bgh-u-v-19-november-2015-az-i-zr-15113-gesamtvertrag-unterhaltungselektronik/“, in: KVlegal Online.de vom 25.05.2016, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/bgh-hebt-gesamtvertrag-unterhaltungselektronik-des-olg-muenchen-vollstaendig-auf-bgh-u-v-19-november-2015-az-i-zr-15113-gesamtvertrag-unterhaltungselektronik/ (abgerufen am 26.05.2016).

Mit Urteil vom 19.11.2015 (Az. I ZR 151/13 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik) hat der BGH die Entscheidung des OLG München im Gesamtvertragsverfahren betreffend Geräte der Unterhaltungselektronik u.a. wegen fehlerhafter Ermessensausübung hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufgehoben und das Verfahren an das OLG München zurückverweisen – Leitsätze:

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Neue Gesamtverträge und Tarife für Tablets, Mobiltelefone

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/neue-gesamtvertraege-und-tarife-fuer-tablets-mobiltelefone/“, in: KVlegal Online.de vom 02.12.2015, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/neue-gesamtvertraege-und-tarife-fuer-tablets-mobiltelefone/ (abgerufen am 08.12.2015).

Die ZPÜ und Verwertungsgesellschaften haben sich mit dem BITKOM auf neue Gesamtverträge und Tarife für Mobiltelefone und Tablets geeinigt (vgl. schon hier). Die bisherigen Tarife der ZPÜ (36,- EUR für Handys, 15,xx EUR für Tablets) sind damit hinfällig.

Die neuen Gesamtverträge binden nur diejenigen Unternehmen, die diesen Gesamtverträgen beitreten, nicht jedoch Außenseiter. Die Tarife der ZPÜ sind generell unverbindlich und unterliegen voll der gerichtlichen Kontrolle.

Mit einer klärenden, höchstrichterlichen Entscheidung zu Abgabepflicht für Handys und Tablets ist erst in einigen Jahren zu rechnen. Derweil mehren sich die Zweifel an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Abgabensystems in §§ 54 ff. UrhG, §§ 12 ff. UrhWG.

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OLG München: Ausschüttungspraxis der VG Wort rechtswidrig

Dr. Urs Verweyen: „Ausschüttungspraxis der VG Wort rechtswidrig“, in: KVlegal Online.de vom 21.10.2013, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/olg-munchen-ausschuttungspraxis-der-vg-wort-rechtswidrig/ (abgerufen am 23.05.2013).

Das OLG München hat mit Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12, das Urteil des LG München vom 24.5.2012, Az. 7 O 28640/11, weitgehend bestätigt und entschieden, dass die langjährige Praxis VG Wort bei der Verteilung ihrer Einnahmen u.a. aus den Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG rechtswidrig ist. Wie andere Verwertungsgesellschaften auch teilt die VG Wort ihre Einnahmen pauschal zwischen Autoren und Verlagen auf und zweigt damit seit langen Jahren je nach Verteilungsplan ca. 50 – 70% der Gelder, die nach den Vorgaben des Urheberrechts allein den Autoren zustehen, teilweise an die Verlage ab. Dies verstößt nach Ansicht der Gerichte gegen das Willkürverbot nach § 7 UrhWahrnG (aus der “Erläuterung” des OLG München zum Urteils; die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor):

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Umstrittene PC-Urheberrechtsabgabe gekippt

Christian Fenselau: „Umstrittene PC-Urheberrechtsabgabe gekippt“, in: T-Online.de vom 22.02.2010, unter: http://computer.t-online.de/urheberrecht-olg-muenchen-untersagt-urheberrechtsabgabe-fuer-computer/id_21828162/index (abgerufen am 28.05.2013).

Wie der T-Online-Nachrichtendienst am 22.02.2010 berichtet, ist die umstrittene Urheberrechtsabgabe für Computer vorerst vom Tisch. Das Oberlandesgericht (OLG) München untersagte mit einer einstweiligen Verfügung der Zentrale für private Überspielrechte (ZPÜ), für Computer eine Gebühr zu erheben. Nach Ansicht des Gerichtes gibt es keine verbindlichen Untersuchungen über die tatsächliche Verwendung von PC’s für die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken. Bevor Abgaben erhoben werden könnten, forderte das Gericht eine empirische Untersuchung.

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Einstweilige Verfügung gegen Urheberrechtsabgabe auf PCs

Oliver Völker: „Einstweilige Verfügung gegen Urheberrechtsabgabe auf PCs“, in: BIG SCREEN vom 21.02.2010, unter: http://www.big-screen.de/deutsch/pages/news/hardware-software/2010_02_21_3635_einstweilige-verfuegung-urheberrechtsabgabe-pcs.php (abgerufen am 28.05.2013).

Einstweilige Verfügung gegen Urheberrechtsabgabe auf PCs: ZPÜ darf keine Urheberrechtsabgabe erheben

Die Auseinandersetzung um eine Urheberrechtsabgabe auf PCs geht weiter. Die im Zentralverband Informationstechnologie und Computerindustrie (ZItCo) organisierten Gegner der im Januar getroffenen Vereinbarung zwischen dem Bundesverband Computerhersteller (BCH) und der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) haben beim Oberlandesgericht München eine einstweilige Verfügung erwirkt.

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Oberlandesgericht München bremst PC-Abgabe durch einstweilige Verfügung

Peter Marwan: „Oberlandesgericht München bremst PC-Abgabe durch einstweilige Verfügung“, in: ZDNet.de vom 20.02.2010, unter: http://www.zdnet.de/41527662/oberlandesgericht-muenchen-bremst-pc-abgabe-durch-einstweilige-verfuegung/ (abgerufen am 28.05.2013).

Sieben PC-Anbieter haben sich mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) auf eine Urheberpauschale für PCs geeinigt. ZDNet hat nachgefragt, was das für die Verbraucher und den Markt bedeutet – und ist auf ein Wespennest aus Intrigen, Einzelinteressen sowie Nacht- und Nebelaktionen gestoßen.
Der Streit zwischen Computerherstellern und Verwertungsgesellschaften über eine Urheberrechtspauschale für PCs dauert schon viele Jahre. Umso überraschender kam daher gestern eine Mitteilung des Bundesverbandes Computerhersteller (BCH), dass dieser mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) eine rückwirkend zum 1. Januar 2008 bis Ende 2010 geltende Übereinkunft ausgehandelt habe.

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