SICHERHEITSLEISTUNG NACH § 107 VGG für PC, keine Vergütung für ‚Business-PC‘ (SCHIEDSSTELLE URHR, BESCHLUSS V. 30. Januar 2018, Az. Sch-Urh 146/162, NRK)

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/sicherheitsleistung-nach-§-107-vgg-fuer-pc-keine-verguetung-fuer-business-pc-schiedsstelle-urhr-beschluss-v-30-januar-2018-az-sch-urh-146-162-nrk/“, in: KVlegal Online.de vom 12.02.2018, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/sicherheitsleistung-nach-§-107-vgg-fuer-pc-keine-verguetung-fuer-business-pc-schiedsstelle-urhr-beschluss-v-30-januar-2018-az-sch-urh-146-162-nrk/ (abgerufen am 21.02.2018).

Mit Beschluss v. 30. Januar 2018 (Az. Sch-Urh 146/162, nrk) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA nunmehr auch in einem Verfahren betreffend Personal Computer (PC) eine Sicherheitsleistung nach dem neuen § 107 VGG gegen einen IT-Hersteller festgelegt (wie schon zuvor in einem Verfahren betreffend Tablets).

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Schreiben der ZPÜ zu „gerichtlich festgesetztem Gesamtvertrag“ für PCs 2008 bis 2010

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/schreiben-der-zpue-zu-gerichtlich-festgesetztem-gesamtvertrag-fuer-pcs-2008-bis-2010/“, in: KVlegal Online.de vom 12.05.2017, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/schreiben-der-zpue-zu-gerichtlich-festgesetztem-gesamtvertrag-fuer-pcs-2008-bis-2010/ (abgerufen am 12.05.2017).

Die ZPÜ fordert zur Zeit eine Vielzahl von PC-Herstellern und Importeuren zum Beitritt zu dem Gesamtvertrag für PCs im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 auf. Dieser Gesamtvertrag sei mit dem Urteil des BGH vom 16.3.2017 (Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PCs) rechtskräftig geworden. Gefordert werden 12,43 EUR (mit eingebautem Brenner) bzw. 10,55 EUR je PC (ohne eingebautem Brenner) sowie 5,08 EUR bzw. 3,20 EUR bei Veräußerung entsprechender Geräte bei direkter Veräußerung an „gewerbliche Endabnehmer (jeweils netto und bereist einschl. 20% Gesamtvertragsnachlass).

Es ist davon auszugehen, dass die ZPÜ nunmehr alle Vorgänge betreffend PCs 2008 bis 2010 wieder aufnimmt und ggf. ihre Forderungen ggf. einklagt. Dazu hat sie sich in Vergangenheit auch über abgeschlossene Verjährungsverlängerungsvereinbarungen (VVV) hinweggesetzt und teilweise auch – trotz ursprünglichen Abschlusses einer VVV – den doppelten Vergütungssatz wegen angeblich verspäteter Auskunftserteilung gefordert

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EuGH: Unternehmen und juristische Personen dürfen nicht mit Privatkopie-Abgabe belastet werden (EuGH, U.v.9.6.2016, Rs. C-470/14 – EGEDA ./. Administración del Estado)

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-unternehmen-und-juristische-personen-duerfen-nicht-mit-privatkopie-abgabe-belastet-werden-eugh-u-v-9-6-2016-rs-c-47014-egeda-administracion-del-estado/“, in: KVlegal Online.de vom 25.05.2016, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-unternehmen-und-juristische-personen-duerfen-nicht-mit-privatkopie-abgabe-belastet-werden-eugh-u-v-9-6-2016-rs-c-47014-egeda-administracion-del-estado/ (abgerufen am 25.07.2016).

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hat der EuGH Zweifel an der Vereinbarkeit des 2011 per königlichem Dekret 1657/2012 eingeführten Geräte- und Speichermedienabgaben-System Spaniens mit Art. 5 Abs. 2 lit. b) der europäischen InfoSoc-RiL 2001/29/EG geäußert, weil nach aus den dem EuGH vorliegenden Akten nicht ersichtlich war, ob dieses System eine ausreichende Ausnahme oder ein System der Rückerstattung zugunsten von Unternehmen und jur. Personen vorsieht.

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WORKSHOP GERÄTE- UND SPEICHERMEDIENABGABEN AM 21. SEPTEMBER 2016 BEI KVLEGA

WORKSHOP GERÄTE- UND SPEICHERMEDIENABGABEN AM 21. SEPTEMBER 2016 BEI KVLEGAL

Am 21. September 2016 bieten wir erneut einen Intensiv-Workshop zu den Geräte- und Speichermedien-Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG an, der sich an Unternehmen/Unternehmer (Geschäftsleitung) und die zuständigen Mitarbeiter betroffener IT-Unternehmen richtet.

Nach §§ 54 ff. UrhG müssen die Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, mit denen Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken (Filme, Musik, Texte, Fotos und sonstige Bilder) angefertigt werden können, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät eine Abgabe an die Verwertungsgesellschaften bzw. das Inkasso-Unternehmen ZPÜ bezahlen. Die ZPÜ hat dazu teilweise sehr erhebliche Tarife für verschiedene Gerätearten aufgestellt und veröffentlicht (z.B. für PCs, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik wie MP3-Player, ext. Festplatten und NAS und Leermedien wie USB-Sticks, DVD- und CD-Rohlinge), die sie rigoros vor der Schiedsstelle UrhR und dem OLG München einklagt.

Inhalt des Workshops

In dem Workshop werden wir die rechtlichen Hintergründe dieser Abgaben erläutern, welche Unternehmen und welche Gerätetypen davon betroffen sind, und welche Pflichten daraus folgen (z.B. Melde- und Auskunftspflichten).

Dabei werden wir die aktuellen Forderungen der Verwertungsgesellschaften (insb. neue Gesamtverträge) vorstellen und auf die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs EuGH (insb. Urteile in Sachen „Amazon“, „Nokia“ und „Reprobel„), des Bundesgerichtshofs BGH (Urteil zur Verlegerbeteiligung und zur Berechnung der Abgabenhöhe) sowie der Instanzgerichte (OLG München, Schiedsstelle UrhR am DPMA) eingehen. Zudem werden wir die aktuelle Entwicklung in Österreich (Amazon-Urteile des HG und des OLG Wien) und ihre Auswirkung auf die Rechtslage in Deutschland besprechen.

Außerdem werden wir erarbeiten, was betroffene Unternehmen und ihre Geschäftsführer/ Vorstände tun müssen und können, um auf die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften angemessen zu reagieren und Haftungsrisiken zu vermeiden bzw. zu verringern (z.B. befreiende Händlermeldungen, Bildung von Rückstellungen, strukturelle Maßnahmen).

Schließlich stellen wir das neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und die zum 1. Juni 2016 neu eingeführte Pflicht zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft oder Hinterlegung vor und erläutern die daraus folgenden Risiken für die Unternehmen.

Soweit möglich werden wir zudem Ihre Fragen besprechen:

Geräte- und Speichermedienabgaben: Aktuelle Forderungen der Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ – was können/müssen betroffene Unternehmen tun? Welche Melde- und Auskunftspflichten, Nachweispflichten und sonstigen Pflichten bestehen?

Europäische Entwicklung: Bedeuten die EuGH Urteile „Amazon“ und „Reprobel“ und die Entwicklung in Österreich („Amazon“-Urteile des HG Wien und des OLG Wien) das „Aus“ für die Geräte- und Speichermedienabgaben?

Aktuelle Entwicklung in Deutschland: Wie hoch sind die Abgaben (v.a. insb. BGH-Urteil im Gesamtvertragsverfahren UE zur Berechnung der Abgaben; neue Gesamtverträge PCs, Mobiltelefone und Tablets)? In welcher Höhe müssen Rückstellungen gebildet werden?

Das neue VGG: Was ändert sich bei Gesamtverträgen und Schiedsstellenverfahren? Was bedeute die neu eingeführte Pflicht zur Sicherheitsleistung? Wie, wann und in welcher Höhe muss ich Sicherheiten leisten?

 

Referenten

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen berät und vertritt seit fast acht Jahren den Interessenverband ZItCo e.V. sowie eine Vielzahl kleinerer und mittelständischer IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure/Händler von PC und Hardware; Importeure von Mobiltelefonen und Unterhaltungselektronik; IT-Händler, u.a.) in vielen Verfahren zu den Geräte- und Speichermedienabgaben gegen die ZPÜ und die VG Wort vor der Schiedsstelle UrhR beim DPMA, dem OLG München und dem BGH. Für den ZItCo führte er zudem Verhandlungen mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften zum aktuellen Gesamtvertrag PC und zum Gesamtvertrag Tablets. Im Gesetzgebungsprozess zum neuen VGG war er als Mitglied des Fachausschusses Urheberrecht der GRUR und für den ZItCo e.V. als Sachverständiger an verschiedenen Anhörungen des BMJV, im Bundestag und Fraktionsausschüssen beteiligt.

Rechtsanwältin Rebekka Kramm berät und vertritt eine Vielzahl von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München, insb. in den Bereichen PC, Mobiltelefone und Tablets.

 

Ort, Zeit, Kosten und Anmeldung

Der Workshop findet statt am Mittwoch, 21. September 2016 von 11:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr (mit Mittagspause) bei

KVLEGAL, Oranienstraße 24 (Aufgang 3), 10999 Berlin (wir empfehlen die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi).

Kosten: 450,- EUR zzgl. Umsatzsteuer pro Person (Mitglieder des ZItCo e.V. 350,- EUR zzgl. Umsatzsteuer; Anmeldung ZItCo: www.zitco-verband.de).

Verbindliche Anmeldung und Nachfragen bitte per E-Mail an workshop@verweyen.legal.

Bitte geben Sie bei der Anmeldung an ob Sie Mitglied des ZItCo e.V. sind (Mitglied können Sie unter www.zitco-verband.de werden), den Schwerpunkt Ihres Unternehmens (Herstellung, Import, Handel; welche Gerätearten) und ob sie bereits Kontakt mit der ZPÜ hatten.

First come, first serve! Es sind maximal 12 Teilnehmer vorgesehen; ggf. werden wir einen weiteren Termin anbieten.

BGH hebt Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik des OLG München vollständig auf (BGH, U.v. 19. November 2015, Az. I ZR 151/13 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik)

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/bgh-hebt-gesamtvertrag-unterhaltungselektronik-des-olg-muenchen-vollstaendig-auf-bgh-u-v-19-november-2015-az-i-zr-15113-gesamtvertrag-unterhaltungselektronik/“, in: KVlegal Online.de vom 25.05.2016, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/bgh-hebt-gesamtvertrag-unterhaltungselektronik-des-olg-muenchen-vollstaendig-auf-bgh-u-v-19-november-2015-az-i-zr-15113-gesamtvertrag-unterhaltungselektronik/ (abgerufen am 26.05.2016).

Mit Urteil vom 19.11.2015 (Az. I ZR 151/13 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik) hat der BGH die Entscheidung des OLG München im Gesamtvertragsverfahren betreffend Geräte der Unterhaltungselektronik u.a. wegen fehlerhafter Ermessensausübung hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufgehoben und das Verfahren an das OLG München zurückverweisen – Leitsätze:

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BGH: Importeur ist der Importeur (und nicht derjenige, den sich die ZPÜ aus Bequemlichkeit raussucht) (BGH, B.v. 7.1.2016, Az. I ZR 155/14)

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/bgh-importeur-ist-der-importeur-und-nicht-derjenige-den-sich-die-zpue-aus-bequemlichkeit-raussucht-bgh-b-v-7-1-2016-az-i-zr-15514/“, in: KVlegal Online.de vom 27.04.2016, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/bgh-importeur-ist-der-importeur-und-nicht-derjenige-den-sich-die-zpue-aus-bequemlichkeit-raussucht-bgh-b-v-7-1-2016-az-i-zr-15514/ (abgerufen am 28.04.2016).

Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 (Az. I ZR 155/14) hat der BGH eine Beschwerde der ZPÜ gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Münchens zurückgewiesen und sich in dem Zurückweisungsbeschluss dazu geäußert, wer „Einführer“ abgabepflichtiger Speichergeräte und -medien i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. (= § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG n.F.) ist; nach Ansicht des BGH ist allein maßgeblich, ob der Bezugsvertrag vor oder nach der Geräte nach Deutschland abgeschlossen wurde:

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OLG Wien: GERÄTEABGABEN EUROPARECHTSWIDRIG, Klage gegen AMAZON ABGEWIESEN (URTEIL VOM 28.12.2015, AZ. 15 R 186/15f — AUSTRO MECHANA ./. AMAZON)

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/olg-wien-geraeteabgaben-europarechtswidrig-berufung-gegen-amazon-abgewiesen-urteil-vom-28-12-2015-az-15-r-18615f-austro-mechana-amazon/“, in: KVlegal Online.de vom 06.01.2016, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/olg-wien-geraeteabgaben-europarechtswidrig-berufung-gegen-amazon-abgewiesen-urteil-vom-28-12-2015-az-15-r-18615f-austro-mechana-amazon/ (abgerufen am 14.01.2016).

Mit Urteil vom 28.12.2015 (Az. 15 R 186/15f) hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Wien die Klage der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana gegen Amazon auf Auskunft und Zahlung von Geräteabgaben (in Österreich „Leerkassettenvergütung“ genannt) abgewiesen und damit das Urteil des HG Wien vom 25.8.2015 (Az. 29 Cg 25/14t) bestätigt.

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Neue Gesamtverträge und Tarife für Tablets, Mobiltelefone

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/neue-gesamtvertraege-und-tarife-fuer-tablets-mobiltelefone/“, in: KVlegal Online.de vom 02.12.2015, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/neue-gesamtvertraege-und-tarife-fuer-tablets-mobiltelefone/ (abgerufen am 08.12.2015).

Die ZPÜ und Verwertungsgesellschaften haben sich mit dem BITKOM auf neue Gesamtverträge und Tarife für Mobiltelefone und Tablets geeinigt (vgl. schon hier). Die bisherigen Tarife der ZPÜ (36,- EUR für Handys, 15,xx EUR für Tablets) sind damit hinfällig.

Die neuen Gesamtverträge binden nur diejenigen Unternehmen, die diesen Gesamtverträgen beitreten, nicht jedoch Außenseiter. Die Tarife der ZPÜ sind generell unverbindlich und unterliegen voll der gerichtlichen Kontrolle.

Mit einer klärenden, höchstrichterlichen Entscheidung zu Abgabepflicht für Handys und Tablets ist erst in einigen Jahren zu rechnen. Derweil mehren sich die Zweifel an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Abgabensystems in §§ 54 ff. UrhG, §§ 12 ff. UrhWG.

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ZPÜ: Rückzieher bei Blu-Ray-Rohlingen, keine Abgabe!

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/zpue-rueckzieher-bei-bluray-disks-keine-abgabe/“, in: KVlegal Online.de vom 23.07.2015, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/zpue-rueckzieher-bei-bluray-disks-keine-abgabe/ (abgerufen am 23.07.2015).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 an die einschlägigen Unternehmensverbände hat die ZPÜ mitgeteilt, für „Blu-ray-Rohlinge“ bis einschl. 31.12.2017 keine Leermedienabgabe nach § 54 ff. UrhG geltend zu machen; ihre Gesellschafter (u.a. die Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u.a.) hätten entsprechend „entschieden“.

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UK-Copyright: Privatkopien ohne Vergütungspauschale zulässig

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/uk-copyright-privatkopie-ohne-verguetungspauschale-zulaessig/“, in: KVlegal Online.de vom 31.07.2014, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/uk-copyright-privatkopie-ohne-verguetungspauschale-zulaessig/ (abgerufen am 01.08.2014).

Großbritannien hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 eine Copyright-Ausnahme eingeführt, wonach Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für den privaten Gebrauch für jedermann zulässig sind (Privatkopie-Freiheit). Nach Auffassung der britischen Regierung entsteht den Urhebern und Rechtinhabern dadurch kein wirtschaftlicher Nachteil, der durch eine Vergütungspauschale ausgeglichen werden müsste. Vielmehr habe die Kulturwirtschaft die Tatsache, dass schon immer Privatkopien gezogen werden, in ihre Preise für Kulturgüter und urheberrechtliche geschützte Leistungen eingepreist. Eine Geräteabgabe oder etwas Vergleichbares ist daher nicht vorgesehen.

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