Handelsgericht Wien: Geräteabgaben europarechtswidrig, Klage gegen Amazon abgewiesen (Urteil vom 25.8.2015, Az. 29 Cg 25/14t — Austro Mechana ./. Amazon)

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/handelsgericht-wien-geraeteabgaben-europarechtswidrig-klage-gegen-amazon-abgewiesen-urteil-vom-25-8-2015-az-29-cg-2514t-austro-mechana-amazon/“, in: KVlegal Online.de vom 29.09.2015, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/handelsgericht-wien-geraeteabgaben-europarechtswidrig-klage-gegen-amazon-abgewiesen-urteil-vom-25-8-2015-az-29-cg-2514t-austro-mechana-amazon/ (abgerufen am 30.09.2015).

Das Handelsgericht Wien hat im „Amazon“-Verfahren, in dem bereits der EuGH entschieden hatte, mit Urteil vom 25.8.2015, Az. 29 Cg 25/14t die Klage der Austro Mechana gg. Amazon abgewiesen (nicht rechtskräftig); Begründung: das österreichische Recht der Geräteabgaben sei nicht EU-Rechts-konform. U.a. sei die Erhebung der Abgaben (keine Rückerstattung, keine Differenzierung zw. privat und geschäftlich genzuten Geräten) unzulässig und die Verteilung des Aufkommen u.a. an soziale Einrichtungen unzulässig.

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ZPÜ: Rückzieher bei Blu-Ray-Rohlingen, keine Abgabe!

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/zpue-rueckzieher-bei-bluray-disks-keine-abgabe/“, in: KVlegal Online.de vom 23.07.2015, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/zpue-rueckzieher-bei-bluray-disks-keine-abgabe/ (abgerufen am 23.07.2015).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 an die einschlägigen Unternehmensverbände hat die ZPÜ mitgeteilt, für „Blu-ray-Rohlinge“ bis einschl. 31.12.2017 keine Leermedienabgabe nach § 54 ff. UrhG geltend zu machen; ihre Gesellschafter (u.a. die Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u.a.) hätten entsprechend „entschieden“.

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EUGH: Keine Abgabe auf Geräte erforderlich, Leermedienabgabe reicht (EuGH, U.v. 5.3.2015, Rs. C‑463/12 – Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S)

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-keine-abgabe-auf-geraete-erforderlich-leermedienabgabe-reicht-eugh-u-v-5-3-2015-rs-c%E2%80%9146312-copydan-bandkopi-nokia-danmark-as/“, in: KVlegal Online.de vom 09.03.2015, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-keine-abgabe-auf-geraete-erforderlich-leermedienabgabe-reicht-eugh-u-v-5-3-2015-rs-c%E2%80%9146312-copydan-bandkopi-nokia-danmark-as/ (abgerufen am 11.03.2015).

Mit Urteil vom 5.3.2015 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) nach Art. 267 AEUV, Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S, Rs. C‑463/12, eine Vielzahl seit langem streitiger Fragen zu den Geräte- und Leermedienabgaben entschieden

1. Keine Geräteabgabe erforderlich

Grundsätzlich ist es nach Ansicht des EuGH u.U. zulässig nur Leermedien wie Speicherkarten mit einer Abgabe zu belegen, und nicht auch “Komponenten” (Geräte) mit eingebautem Speicher wie z.B. MP3-Player (Leitsatz 2.)

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LG MÜNCHEN I: KARTELLKLAGE DES ZITCO GEGEN DIE ZPÜ ERFOLGREICH

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/lg-muenchen-i-kartellklage-des-zitco-gegen-die-zpue-erfolgreich/“, in: KVlegal Online.de vom 11.09.2014, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/lg-muenchen-i-kartellklage-des-zitco-gegen-die-zpue-erfolgreich/ (abgerufen am 12.09.2014).

Das LG München I in dem Kartellverfahren des ZItCo e.V. gegen die ZPÜ mit U.v. 2.7. 2014 (Az. 37 O 23779/13; nicht rechtskräftig) entschieden, dass die ZPÜ es zu unterlassen hat,

“um mehr als 20 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen, als Vergütungssätze, die die Beklagte aufgrund des “Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für die Jahre 2002 bis 2007″ … gewährt.”

Dieses Urteil hat v.a für Unternehmen Bedeutung, die in den Jahren 2002 bis 2007 PCs vertrieben haben. Von den Gesamtvertragsmitgliedern verlangt die ZPÜ für 2002 und 2003 nur 3,15 EUR je PC und für 2004 bis 2007 nur 6,30 EUR je PC fordert. Hingegen fordert sie von Außenseitern 18,42 EUR je PC (nach Ziff. I Nr. 4 der Anlage zu § 54d UrhG a.F.) und hat einzelne PC-Hersteller auf diesen Betrag verklagt.

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UK-Copyright: Privatkopien ohne Vergütungspauschale zulässig

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/uk-copyright-privatkopie-ohne-verguetungspauschale-zulaessig/“, in: KVlegal Online.de vom 31.07.2014, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/uk-copyright-privatkopie-ohne-verguetungspauschale-zulaessig/ (abgerufen am 01.08.2014).

Großbritannien hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 eine Copyright-Ausnahme eingeführt, wonach Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für den privaten Gebrauch für jedermann zulässig sind (Privatkopie-Freiheit). Nach Auffassung der britischen Regierung entsteht den Urhebern und Rechtinhabern dadurch kein wirtschaftlicher Nachteil, der durch eine Vergütungspauschale ausgeglichen werden müsste. Vielmehr habe die Kulturwirtschaft die Tatsache, dass schon immer Privatkopien gezogen werden, in ihre Preise für Kulturgüter und urheberrechtliche geschützte Leistungen eingepreist. Eine Geräteabgabe oder etwas Vergleichbares ist daher nicht vorgesehen.

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EuGH: Verwertungsgesellschaften missbrauchen ihre marktbeherrschende Stellung durch überhöhte Geräte- und Leermedienabgaben

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-verwertungsgesellschaften-missbrauchen-ihre-marktbeherrschende-stellung-wenn-sie-ueberhoehte-geraete-und-leermedienabgaben-verlangen/“, in: KVlegal Online.de vom 28.04.2014, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-verwertungsgesellschaften-missbrauchen-ihre-marktbeherrschende-stellung-wenn-sie-ueberhoehte-geraete-und-leermedienabgaben-verlangen/ (abgerufen am 29.04.2014).

Der EuGH hat mit Urteil vom 27.02.2014 in der Rs. C-351/12, OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním o.s. ./. Léčebné lázně Mariánské lázně a.s. entschieden, dass die nationalen Verwertungsgesellschaft keine erheblich höheren Pauschalabgaben für Geräte und Leermedien verlangen darf, als sie in den übrigen Mitgliedstaaten üblich sind. Es stellt vielmehr ein Anzeichen für den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung einer Verwertungsgesellschaft dar, wenn sie in ihrem Territorium “für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt.” Dies stelle ggf. einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV dar, vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 85 ff.:

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EUGH: Keine Geräteabgabe für illegale Raubkopien — §§ 54 ff. UrhG europarechtswidrig?

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-keine-geraeteabgabe-fuer-illegale-raubkopien-%C2%A7%C2%A7-54-ff-urhg-europarechtswidrig/“, in: KVlegal Online.de vom 28.04.2014, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/eugh-keine-geraeteabgabe-fuer-illegale-raubkopien-%C2%A7%C2%A7-54-ff-urhg-europarechtswidrig/ (abgerufen am 29.04.2014).

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat in der Rs. C-435/12, ACI Adam BV u. a. gegen Stichting de Thuiskopie u.a. mit Urteil vom 10. April 2014 entschieden, dass sog. Copyright-Richtlinie, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nur private Vervielfältigungen von legalen Vorlagen vereinbar sind und als sog. “Privatkopien” kraft Gesetz legalisiert werden können. Nur für solche legalen Vervielfältigungen darf von den jew. Verwertungsgesellschaften ein pauschaler Ausgleich (Geräte- und Leermedienabgaben) verlangt werden; hingegen dürfen ZPÜ und  Verwertungsgesellschaften von den Herstellern und Importeuren entsprechender Geräte (z.B. PCs; Tablets; Mobiltelefone/Smartphones; CD-/DVD-Brenner; MP3- und Videoplayer; CD-/DVD-Rekorder; USB-Sticks; Speicherkarten; Blu Ray-, DVD- CD-Rohlinge; etc.) keine Pauschalvergütung zum Ausgleich rechtswidriger Vervielfältigungen (“Raubkopien”) verlangen, vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 28 ff.:

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Public Consultation on the review of the EU copyright rules — Stellungnahme des ZITCO

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/public-consultation-on-the-review-of-the-eu-copyright-rules-stellungnahme-des-zitco/“, in: KVlegal Online.de vom 03.03.2014, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/public-consultation-on-the-review-of-the-eu-copyright-rules-stellungnahme-des-zitco/ (abgerufen am 04.03.2014).

Der ZITCO e.V. hat heute im Rahmen der Public Consultation on the review of the EU copyright rules der Europäischen Kommission zu den Anforderungen an ein modernes europäisches Urheberrecht und insb. zur Frage der Kompensation von Urhebern und Rechteinhabern für Privatkopien Stellung genommen. Ziel der Umfrage ist es, von allen Beteiligten ein umfassendes Bild über die Anforderungen an ein europäisches Urheberrecht zu bekommen.

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Kritik am CASTEX-REPORT des Europ. Parlaments

Dr. Urs Verweyen: „http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/kritik-am-castex-report-des-europ-parlaments/“, in: KVlegal Online.de vom 28.02.2014, unter: http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/kritik-am-castex-report-des-europ-parlaments/ (abgerufen am 28.02.2014).

Das Europäische Parlament hat am 17. Februar 2014 den Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments über die Abgaben für Privatkopien, sog. Castex-Report, veröffentlicht (Bericht auf heise hier).

Darin wird zumindest mittelfristig für einen grundsätzlichen Erhalt des derzeitigen Systems der Geräteabgaben votiert, das von Verbraucherverbänden und Verbänden der Gerätehersteller seit langem als veraltet und ineffektiv abgelehnt wird (vgl. auch hier).

Auch nach dem Castex-Report ist die Situation in Europa heute durch völlige Rechtsunsicherheit, sehr hohe administrative Kosten, massive Wettbewerbsverzerrungen und eine schwere Behinderung des gemeinsamen europäischen Markts für IT-Produkte geprägt, u.a. weil in EU-Staaten unterschiedliche Abgaben auf unterschiedliche Geräte und in stark unterschiedlicher Höhe erhoben werden (und in einigen EU-Staaten überhaupt keine Abgaben erhoben werden). Der ZItCo e.V. plädiert daher für eine umfassende Reform des Systems der Geräteabgaben und die Ersetzung durch eine einfache Haushaltsabgabe, wie nunmehr auch in Österreich im Streit um die sog. Festplattenabgabe.

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Urheberrechts-Abgabe auf Personal Computer weiterhin streitig – Branchenlösung nicht in Sicht.

Pressemeldung 02/2014 ZItCo e.V.

Berlin, Januar/Februar 2014

 

Der ZItCo e.V. lehnt den Abschluss eines Gesamtvertrags über die urheberrechtliche Vergütung für Personal Computern für die Jahre 2011 bis 2016 mit der Zentralstelle für Private Überspielungsrechte ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst als rechtswidrig und unangemessen ab. Damit ist die Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG auf PC weiterhin streitig, eine Branchenlösung ist nicht in Sicht.

Der Vertragsentwurf, der in den letzten Jahren von ZItCo e.V, BITKOM und BCH mit ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften verhandelt worden ist und von den anderen Verbänden abgeschlossen wurde, verstößt gegen zwingende Vorgaben der §§ 54 ff. UrhG, des EU-Rechts und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht. Zudem nimmt er nicht ausreichend auf die Belange der heimischen mittelständischen Hersteller von PC-Hardware Rücksicht und belastet diese mit unangemessen hohen Abgaben sowie sehr aufwendigen und kostenintensiven Nachweis- und Kontrollpflichten.

ZItCo e.V. hält insbesondere die von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften geforderten Abgabebeträge i.H.v. 10,55 EUR je Verbraucher-PC; 3,20 EUR je Business-PC (einschl. professioneller Workstations) und 8,50 EUR je „kleinem“ PC (jew. einschl. 20% sog. Gesamtvertragsnachlass und ggf. zzgl. MwSt. i.H.v. 7%) für deutlich überhöht und rechtswidrig. So ist nach der „Padawan“-Rechtsprechung des EuGH, die von der Schiedsstelle für Urheberrecht, dem OLG München und dem Bundesgerichtshof in verschiedenen Verfahren zu Geräteabgaben bestätigt wurde, für solche Geräte, die von Unternehmen und Freiberuflern, Behörden, Schulen und Bildungseinrichtungen erworben werden, keine Abgabe geschuldet. Durch eine Abgabe auf nahezu sämtliche Geräte einer typischen IT-Verwertungskette (z.B. Scanner – PC – Drucker; Backup-Geräte und Medien wie externe Festplatten USB-Sticks und Speichermedien; etc.) werden diese Einrichtungen daher rechtswidrig belastet.

Die geforderte Abgabe für privat genutzte PCs wird – entgegen der urheberrechtlichen Vorgaben – nicht auf empirische Erhebungen des tatsächlichen Nutzerverhaltens gestützt und ist stark überhöht. Gemeinsam mit den Abgaben auf nahezu alle weiteren IT-Geräte eines typischen Haushalts, wie z.B. Scanner, Drucker, MP-3 und Videoplayer, Festplattenrekorder oder TV mit Aufzeichnungsmöglichkeit, CD-ROMs und DVDs, USB-Sticks und Backup-Festplatten, etc.) kommt es letztlich zu einer vielfachen Überkompensation der Urheber und Rechteinhaber, die längst zu modernen Paid-Content-Lizenz-/Vergütungsmodellen und individuellen Einzelvergütungen übergangen sind. So zeigen auch empirische Untersuchungen und Analysen, die der ZItCo e.V. durch Fachgutachter hat anfertigen lassen, dass eine Abgabe von wenigen Euro auf privat genutzte PC eine angemessene und rechtmäßige Kompensation der Urheber für legale Privatkopien darstellen.

Daneben führen insbesondere die ausufernden Berichts- und Nachweispflichten, die den Unternehmen auferlegt werden, sowie die mehrstufigen und aufwendigen Kontrollrechte, die ZPÜ und Verwertungsgesellschaften sich herausnehmen, zu schwerwiegenden Eingriffen in die Autonomie der Unternehmen. Sie sind datenschutzrechtlich bedenklich und verursachen ganz erhebliche organisatorische Belastungen und Kosten, die von mittelständischen und kleinen Unternehmen nicht getragen werden können. So verlangt die ZPÜ, dass die ihr regelmäßig zu erteilenden, umfassenden Auskünfte über alle Stückzahlen (einschl. Exportgeräte, die nicht abgabepflichtig sind; aufgesplittet nach Marke, Baureihe sowie Nutzungen) i.d.R. durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines Steuerberaters belegt werden, und behält sich vor, diese Auskünfte durch Einsicht in die Kundenrechnungen und durch einen eigenen Wirtschaftsprüfer zu überprüfen.

Durch die schwerwiegenden, rechtswidrigen Belastungen, die aus dem angebotenen Gesamtvertrag für die mittelständischen Unternehmen des ZItCo e.V. folgen, würde es zu existenzbedrohenden Behinderungen der hiesigen mittelständischen PC-/ Hardware-Hersteller im europäischen und globalen Wettbewerb ggü. Anbietern im benachbarten Ausland und ggü. international agierenden Großkonzernen kommen, sowie zu einer massiven Gefährdung von Produktionsarbeitsplätzen im Inland. In keinem europäischen Staat existiert eine vergleichbare Abgabenlast durch Geräteabgaben auf nahezu alle Geräte einer typische IT-Kette; vielmehr  werden i.d.R. nur einige wenige Geräte und Leermedien belastet oder überhaupt keine Geräteabgaben erhoben (z.B. Großbritannien, Irland, Spanien, Malta, Zypern und Luxemburg).

 

Nachdem die anderen Verbände im Partikularinteresse ihrer Mitglieder – überwiegend multinationalen Großkonzernen ohne Produktion im Inland – sich auf die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften eingelassen haben, haben ZPÜ und Verwertungsgesellschaften kurzfristig einen entsprechenden Tarif aufgestellt und veröffentlicht, und zwar über Abgabenbeträge i.H.v. 13,1875 EUR je Verbraucher-PC; 4,00 EUR je Business-PC und 10,625 EUR je „kleinem“ PC (ggf. zzgl. MwSt. i.H.v. 7%). ZPÜ und Verwertungsgesellschaften werden nun erneut versuchen, diese Forderungen in einer Vielzahl von Einzelverfahren gegen solche Unternehmen gerichtlich durchzusetzen, die keinem Gesamtvertrag beitreten. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Tarif nur eine einseitige Forderung der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften darstellt und gerichtlich voll überprüfbar ist, vgl. http://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/olg-munchen-einseitig-aufgestellte-tarife-der-zpu-nur-unverbindliche-forderung-voll-der-gerichtlichen-kontrolle-unterworfen/.

 

Der ZItCo e.V. unterstützt für seine Mitglieder Muster-Gerichtsprozesse betreffend die PC-Abgaben sowohl nach „altem“ Recht (Jahre 2002 – 2007) als auch nach „neuem“ Recht (2008 bis 2010 und ab 2011).

Vom Bundes- und vom europäischen Gesetzgeber fordert der ZItCo e.V. die Schaffung eines gerechten, transparenten Abgabesystems auf europäischer Ebene, welches die bestehenden Wettbewerbsnachteile abbaut und die hiesigen mittelständischen Hersteller sowie die Verbraucher, Schulen, Bildungseinrichtungen, Behörden und selbständigen Unternehmer nicht übermäßig belastet. Zudem fordert der ZItCo e.V. die Einrichtung einer effektiven Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften, die in den letzten Jahren dazu übergangen sind, kleine und mittelständische Unternehmen willkürlich mit existenzbedrohenden Klagen über mehrere Instanzen zu überziehen und durch diese Zermürbungstaktik ihre rechtswidrigen Mondforderungen durchzusetzen. Angesichts der technischen Entwicklungen (Stichwort: Cloud-Dienste; Micro-Payment-Systeme; Individualvergütung etc.) ist die Ersetzung des anachronistischen Systems von Geräteabgaben durch eine angemessene, transparente Haushaltsabgabe anzustreben.

 

Fragen zu den rechtlichen Hintergründen richten Sie bitte an RA Dr. Verweyen, KVLEGAL, verweyen@verweyen.legal.

 

Die Ziele des Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e. V. mit Sitz in Berlin, www.zitco-verband.de:

 

Der ZItCo e.V. vertritt die gemeinsamen unternehmerischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit. Mitglieder des ZItCo e.V. sind v.a. mittelständische, eigentümergeführte Hersteller von Computer Hardware mit Sitz im Inland.

 

Der ZItCo e.V. setzt sich insbesondere für die Ausarbeitung/Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung von angemessenen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden und für die Unternehmen wirtschaftlich tragbaren Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG ein, zum Beispiel auf Personal Computer. Dies dient auch den Käufern (Unternehmen, Behörden und Schulen, Verbrauchern), denn die PC- und andere Geräteabgaben müssen als Kosten zzgl. MwSt. auf die Handelspreise der Geräte aufgeschlagen und an die Endkunden weitergegeben werden. Angemessene, faire Abgaben sind zudem Voraussetzung für eine zeitnahe und vollständige Ausschüttung gerechter Abgaben an die Urheber und Rechteinhaber. Die Vielzahl an Abgaben auf nahezu jedes Gerät einer IT-Verwertungskette und in der Höhe, wie sie von den Verwertungsgesellschaften derzeit gefordert werden, gefährden hingegen massiv Arbeitsplätze bei den im ZItCo e.V. organisierten, kleinen und mittelständischen, überwiegend in Deutschland produzierenden Unternehmen.

 

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